Patienten­verfügung und Vorsorge­vollmacht

Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht
Das gilt es zu beachten !

Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber allen volljährigen Bürgerinnen und Bürgern mit der Patientenverfügung (§ 1901 a Absatz 1 BGB) ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem sie in jeder Phase ihres Lebens vorsorglich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festlegen können, ob und inwieweit sie in eine ärztliche Behandlung oder pflegerische Versorgung einwilligen oder diese ablehnen.

  • Eine Patientenverfügung ist bindend für alle Beteiligten wie Gerichte, Bevollmächtigte, Betreuer, Ärzte und Pflegepersonal.
  • Ihr Wille sollte für konkrete Behandlungssituationen klar erkennbar sein.
  • In einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Vollmacht für bestimmte Aufgabenkreise wie z.B. Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthalt, ggf. mögliche Unterbringung, Finanzen, Post und Telekommunikation, Vertretung vor Gericht oder Behörden sowie sonstigen Angelegenheiten, die gesondert aufgeführt werden sollten.
  • Es empfiehlt sich, eine Patientenverfügung gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht schriftlich zu formulieren.

Für weiterführende Informationen zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht stehen wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung, bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin über unser Hospizbüro (Kontakt siehe Fußzeile).
Zum Lesen der gesamten Patientenverfügung klicken Sie bitte auf den Link !

Patientenverfügung des Bundesministeriums

Quellenangaben:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Referat Öffentlichkeitsarbeit; Digitale Kommunikation; 11015 Berlin; www.bmjv.de

Kränzle, S., Schmid, U., Seeger, C. 2018: Palliative Care, 6. Auflage, Springer Verlag Berlin

Sehen Sie hier ein kurzes Video zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.